Vorbeugung gegen Attaken aus dem Internet - Techniken gegen Hacker & Datendiebe - Effektive Schutzmaßnahmen für PC & Netzwerke
Dienstag, 28. Mai 2013
Mittwoch, 15. Mai 2013
Montag, 13. Mai 2013
Donnerstag, 9. Mai 2013
Mittwoch, 8. Mai 2013
Donnerstag, 2. Mai 2013
Was darf der Chef wann kontrollieren?
Quelle: John Hendrik Weitzmann / iRights.info
Was darf der Chef wann kontrollieren?
Überwachung von Computer und Internet am Arbeitsplatz !?
Autor: John Hendrik Weitzmann
Von Datenschutz hat jeder schon einmal gehört, aber nur wenige wissen, dass es auch einen besonderen Beschäftigtendatenschutz gibt.
Er gilt auch für die Arbeit mit Computern.
Darum darf der jeweilige Arbeitgeber, egal ob Unternehmen oder Behörde, bei weitem nicht jede Art von Überwachung seiner Beschäftigten vornehmen, die er für richtig hält, und auch nicht alle Daten über Beschäftigte sammeln, die er gerne hätte.
„Personenbezogene Daten“ dürfen nur dann gesammelt werden (genannt „Erhebung“ und „Speicherung“), wenn die betroffene Person dem ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Gesetz oder ein besonderer Umstand dies erlaubt.
Teil 1: Essenzielle Daten über das Arbeitsverhältnis dürfen gesammelt werden
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-1-essenzielle-daten-ueber-das-arbeitsverhaeltnis-duerfen-gesammelt-werden
Teil 2: Welche weiteren Informationen über den Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nutzen?
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-2-welche-weiteren-informationen-ueber-den-arbeitnehmer-darf-der-arbeitgeber-nutzen/
Teil 3: Die Personalakte als Dreh- und Angelpunkt, auch elektronisch
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-3-die-personalakte-als-dreh-und-angelpunkt-auch-elektronisch/
Teil 4: Welche Daten dürfen definitiv nicht gesammelt werden?
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-4-welche-daten-duerfen-definitiv-nicht-gesammelt-werden/
Teil 5: Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter „googlen“?
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-5-darf-ein-arbeitgeber-seine-mitarbeiter-googlen/
Teil 6: Technische Überwachung am Arbeitsplatz ist ein weites Feld
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-6-technische-ueberwachung-am-arbeitsplatz-ist-ein-weites-feld/
Teil 7: Im Zweifel dürfen Computer und Internetanschluss des Arbeitgebers nicht privat genutzt werdenhttp://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-7-im-zweifel-duerfen-computer-und-internetanschluss-des-arbeitgebers-nicht-privat-genutzt-werden/
Teil 8: Was darf wie überwacht werden?
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-8-was-darf-wie-ueberwacht-werden/
Teil 9: Sonstige Überwachungstechnik: „Verhaltens- und Leistungskontrolle“ ist nicht erlaubt
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-9-sonstige-ueberwachungstechnik-verhaltens-und-leistungskontrolle-ist-nicht-erlaubt/
Teil 10: Auch anlassbezogene Überwachung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-10-auch-anlassbezogene-ueberwachung-nur-mit-zustimmung-der-arbeitnehmervertretung/
Teil 11: Weiterführende Imformationen
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-11-weiterfuehrende-informationen/
Was darf der Chef wann kontrollieren?
Überwachung von Computer und Internet am Arbeitsplatz !?
Autor: John Hendrik Weitzmann
Von Datenschutz hat jeder schon einmal gehört, aber nur wenige wissen, dass es auch einen besonderen Beschäftigtendatenschutz gibt.
Er gilt auch für die Arbeit mit Computern.
Darum darf der jeweilige Arbeitgeber, egal ob Unternehmen oder Behörde, bei weitem nicht jede Art von Überwachung seiner Beschäftigten vornehmen, die er für richtig hält, und auch nicht alle Daten über Beschäftigte sammeln, die er gerne hätte.
„Personenbezogene Daten“ dürfen nur dann gesammelt werden (genannt „Erhebung“ und „Speicherung“), wenn die betroffene Person dem ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Gesetz oder ein besonderer Umstand dies erlaubt.
Teil 1: Essenzielle Daten über das Arbeitsverhältnis dürfen gesammelt werden
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Teil 2: Welche weiteren Informationen über den Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nutzen?
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Teil 3: Die Personalakte als Dreh- und Angelpunkt, auch elektronisch
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Teil 4: Welche Daten dürfen definitiv nicht gesammelt werden?
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Teil 5: Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter „googlen“?
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Teil 6: Technische Überwachung am Arbeitsplatz ist ein weites Feld
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Teil 7: Im Zweifel dürfen Computer und Internetanschluss des Arbeitgebers nicht privat genutzt werdenhttp://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-7-im-zweifel-duerfen-computer-und-internetanschluss-des-arbeitgebers-nicht-privat-genutzt-werden/
Teil 8: Was darf wie überwacht werden?
http://www.klicksafe.de/themen/downloaden/urheberrecht/irights/ueberwachung-von-computer-und-internet-am-arbeitsplatz-was-darf-der-chef-wann-kontrollieren/teil-8-was-darf-wie-ueberwacht-werden/
Teil 9: Sonstige Überwachungstechnik: „Verhaltens- und Leistungskontrolle“ ist nicht erlaubt
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Teil 10: Auch anlassbezogene Überwachung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung
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Teil 11: Weiterführende Imformationen
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